Satzung

Satzung des Vereins „Das Demographie Netzwerk“ 
Stand 11.05.2023

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein trägt den Namen „Das Demographie Netzwerk“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein ist unabhängig von politischen und weltanschaulichen Gruppen. 

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit älter werdender Beschäftigter im Sinne der Förderung der Bildung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Herstellung und Förderung eines Bewusstseinswandels und eines gesamtgesellschaftlichen Konsens zu dem Thema „Älterwerden in Beschäftigung“ mittels eines breiten öffentlichen Dialoges zum Beispiel durch themenspezifische und öffentlichkeitswirksame Publikationen, Informationsveranstaltungen, Tagungen, Seminare, Projekte und Maßnahmen;

b) die Förderung des aktiven Wissenstransfers zwischen Gesellschaft und Unternehmen zu den Chancen und Risiken des demographischen Wandels. Beteiligte sind zum Beispiel Beschäftigte, Unternehmen, Sozialpartner, Führungskräfte, Belegschaftsvertreter, Arbeitsschutzbeauftragte und Betriebsärzte;

c) die Initiierung und Realisierung von nationalen und internationalen Transfer-, Forschungs- und Anwendungsprojekten zu dem relevanten Themenbereich;

d) die Anwendung von Methoden und Instrumenten zur Erfassung und Intervention im Sinne einer demographiegerechten Personal- und Unternehmenspolitik;

e) den Wissensaustausch, Informationstransfer und die Kooperation mit Vereinen, Verbänden und vergleichbaren Organisationen aus dem Ausland, die denselben Zweck verfolgen wie der Verein;

f) die Beteiligung an solchen juristischen Personen, die Dienstleistungen, Seminare und Publikationen auf dem Gebiet des Vereinszwecks des Vereines anbieten, wobei etwaige Gewinne aus solchen Beteiligungen nur für die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Vereines verwendet werden dürfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 – 68 Abgabenordnung).

(2) Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke verwendet werden.

(3) Es werden den Vereinsmitgliedern während der Mitgliedschaft, dem Ausscheiden und Auflösen oder Aufheben des Vereins keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen gegeben. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder, die gleiche Rechte und Pflichten (mit Ausnahme bei der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen) haben.

a) Ordentliche Vereinsmitglieder sowie Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sein. Außerdem können ausländische Interessenvereinigungen Mitglied werden, sofern sie die Zwecke des Vereins verfolgen.

b) Natürliche Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist besonderes Engagement im Sinne des o.g. Ziels und der Zwecke des Vereins.

c) Fördermitglieder sind solche Mitglieder (natürliche oder juristische Personen), die sich verpflichten, durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (Förderbeitrag) nach Maßgabe der Beitragsordnung den Verein für die Dauer von mindestens drei Jahren besonders zu fördern. Die Fördermitgliedschaft kann sofort bei Eintritt in den Verein oder auch später beantragt werden.

(2) Alle Mitglieder unterstützen den Verein bei der Realisierung seines Ziels. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins die Satzungszwecke.

(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Deren Höhe sowie Ausnahmen von der Zahlungspflicht regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

a) Der festgesetzte Jahresbeitrag wird für neue Mitglieder quartalsweise gestaffelt. Seine Höhe richtet sich nach dem Datum der Aufnahme in den Verein. Näheres regelt die Beitragsordnung.

b) Der Mitgliedsbeitrag muss im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres gezahlt werden, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres. Erfolgt der Vereinsbeitritt im Laufe des Geschäftsjahres, muss der anteilige Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides über die Aufnahme entrichtet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Quartals.

c) Für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Spenden, die an den Verein gerichtet werden können, wird ein eigenes Vereinskonto eingerichtet.

(4) Die Aufnahme als ordentliches Vereinsmitglied ist schriftlich oder auf elektronischem Wege bei dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf den regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen. Auf der jährlichen Mitgliederversammlung unterrichtet der Vorstand den Verein über neu aufgenommene Mitglieder. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Satzung des Vereins an. Wird der schriftliche Aufnahmeantrag abgelehnt, so hat der Vorstand dies dem Bewerber durch einen eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann bei allen Mitgliedergruppen durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand beendet werden. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Vorstand kann hinsichtlich der Einhaltung der Kündigungsfrist in begründeten Einzelfällen oder aus besonderem Anlass Ausnahmen gestatten. Will ein Fördermitglied nur die Fördermitgliedschaft beenden, jedoch die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied fortsetzen, so kann es die Fördermitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter ausdrücklicher Erklärung der Fortsetzung der ordentlichen Mitgliedschaft ab Beendigung der Fördermitgliedschaft kündigen.

(2) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft ferner durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.

(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder schädigt es das Ansehen des Vereins, so kann die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Ausschluss entscheiden.

(4) Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug und zahlt es diesen Jahresbeitrag trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Zahlungsfrist von vier Monaten nicht, so kann der Vorstand beschließen, dieses Mitglied aus dem Verein auszuschließen.

(5) Der Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung über den erfolgten Ausschluss eines Mitgliedes muss diesem schriftlich per Einschreiben mitgeteilt werden. Mit der wirksamen Bekanntgabe des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von einer Woche bei dem Vorstand schriftlich Einspruch gegen den Beschluss einreichen. Die Entscheidung über den Einspruch obliegt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.

(6) Unabhängig von der Art des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) das Kuratorium.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich schriftlich oder durch elektronische Post vom Vorstand einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Tagesordnung wird mit der Einberufung (Einladung) bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann innerhalb einer zweiwöchigen Frist Ergänzungen zur Tagesordnung fordern. Ferner sind der Einladung beabsichtigte Vorschläge zu Satzungsänderungen sowie bei der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres der Vereinsjahresbericht über das vergangene Geschäftsjahr und der vom Vorstand verfasste Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr sowie der Prüfbericht der Rechnungsprüfer/innen beizufügen.

(2) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann nach Ermessen des Vorstandes (i.S.v. § 26 BGB) anstelle einer vorrangigen Mitgliederversammlung nach Abs. 1 eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden. Der Vorstand hat im Hinblick auf die Zugangskontrolle und die Identifizierung von Teilnehmern für ein angemessenes Authentifizierungsverfahren unter Verwendung von Passwörtern Sorge zu tragen. Die sonstigen Bedingungen der Mitgliederversammlung in anderer Form richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Eine Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist nur als Präsenzversammlung zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies ein anderes Vorstandsmitglied.

(4) Wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder mit Angabe der Gründe schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, muss der Vorstand diese einberufen. Erfordert es das Vereinsinteresse oder verlangt die Mehrheit des Vorstandes es, so kann der Vorstand über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheiden. Die Zeit zwischen dem Antrag der Vereinsmitglieder und der Einberufung der außerordentlichen Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte darf zehn Werktage nicht überschreiten.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann ein anderes Mitglied im Falle der eigenen Abwesenheit auf der Mitgliederversammlung schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht wahrzunehmen (nicht mehr als drei fremde Stimmen in einer Hand).

(6) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen kann über die Beschlüsse entscheiden. Stimmenthaltungen gelten generell als ungültige Stimmen.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, welches von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Es muss Veranstaltungsart (Präsenzversammlung oder virtuelle bzw. hybride Versammlung), Ort (nicht bei virtuellen Mitgliederversammlungen), Datum und Tagungszeit (Beginn und Ende) sowie die einzelnen Beschlussund Abstimmungsergebnisse dokumentieren.

(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten bzw. Rechte und Pflichten:

▪ Beratung und Beschlussfassung von eingebrachten Anträgen sowie über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

▪ Abnahme des Berichtes zur Mitgliederentwicklung, insbesondere über die im abgelaufenen Jahr neu aufgenommenen Mitglieder;

▪ Beschluss über das Jahresprogramm des Vereins;

▪ Abnahme des Jahresberichtes, welcher vom Vorstand nach den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft für das vergangene Geschäftsjahr erstellt wurde sowie Diskussion und Aussprache;

▪ Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Rechnungsprüfer/innen mit Aussprache;

▪ Beschlussfassung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;

▪ Beschluss über die Beitragsordnung;

▪ Ausschluss einzelner Mitglieder aus dem Verein wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen gem. § 5 (3);

▪ Entlastung des Vorstandes;

▪ Wahl (Bestellung) und Abwahl (Amtsenthebung) der Vorstandsmitglieder;

▪ Wahl (Bestellung) von zwei Rechenprüfer/innen mit einer Amtszeit von jeweils zwei Geschäftsjahren. Abwahl und Wiederwahl sind möglich;

▪ Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;

▪ Antrag auf Änderung der Satzung und Annahme der geänderten Satzung mit einer 2/3 Mehrheit;

▪ Beschlussfassung bezüglich der Auflösung des Vereins;

▪ Entscheidung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.

§ 8 Vorstand

(1) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(2) Der Vorstand besteht aus einem/ einer Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister(in), bis zu acht Beisitzern sowie dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin des Vereins als geborenes Mitglied.

(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Dabei soll eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Sind mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend, ist der Vorstand beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung ist ungültig. Jede Vorstandssitzung muss protokolliert werden und das Protokoll von allen Anwesenden unterzeichnet werden. Es sind auch Vorstandssitzungen ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder an einem Ort in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 (z.B. als Videokonferenz) zulässig.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen/eine Nachfolger/in bestimmen. (5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes darunter die/der Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister(in), in allen Vereinsangelegenheiten vertreten. (6) Der Vereinsvorstand hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

▪ er bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend;

▪ er soll mindestens zwei Mal im Geschäftsjahr in einer Vorstandssitzung tagen;

▪ er beruft die Mitgliederversammlungen ein, erstellt die Tagesordnung und leitet die Versammlungen. Ferner bereitet er Beschlüsse der Organe des Vereins vor und führt diese aus;

▪ er verwaltet und verwendet das Vereinsvermögen ordnungsgemäß;

▪ er kann sich eine Geschäftsordnung geben; ▪ er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder (vgl. § 4 (4)), den Ausschluss von Mitgliedern, die ihren Jahresbeitrag nicht gezahlt haben (vgl. § 5 (4)) und schlägt Ehrenmitglieder vor; ▪ er bestellt die Mitglieder des Kuratoriums;

▪ er richtet Arbeitskreise ein und beruft die jeweiligen Sprecher. § 8a Geschäftsstelle (1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten.

(2) Zur Unterstützung des Vorstands hat die Geschäftsstelle folgende Aufgaben:

▪ Abwicklung der laufenden Geschäftstätigkeit;

▪ Sicherstellung der sach- und periodengerechten Verwendung der Vereinsmittel (Budget);

▪ Mitgliederbetreuung und Unterstützung des Vorstands, insbesondere bei Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen;

▪ Interne und externe Kommunikationsunterstützung;

▪ Koordination sowie Unterstützung bei der Organisation und Durchführung interner Veranstaltungen;

▪ Unterstützung beim Wissenstransfer und beim Wissensmanagement.

(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Geschäftsführer und weiteren Mitarbeitern. Geschäftsführer und Mitarbeiter werden vom Vorstand bestimmt und vom Verein angestellt.

(4) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und ist Vorgesetzter der übrigen Mitarbeiter. Er regelt die inneren Arbeitsabläufe der Geschäftsstelle und verteilt die Aufgaben an die Mitarbeiter. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und anderen Vorstandstreffen teil.

§ 9 Kuratorium

 (1) Um den Vorstand bei der Erfüllung seiner Pflichten zu begleiten und zu unterstützen wird ein Kuratorium gebildet, welches aus natürlichen und juristischen Personen besteht, die bereit sind, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand bestellt und durch einen Sprecher vertreten. Ein geborenes Mitglied des Kuratoriums wird durch das zuständige Ministerium der BAuA gestellt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums entspricht der des Vorstandes.

(4) Das Kuratorium wendet sich insbesondere folgenden Aufgaben zu:

▪ Stellungnahme zum Jahresprogramm;

▪ Stellungnahme zum Jahresbericht;

▪ Intensivierung des Sponsorings.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Vereinsauflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke dieses Vereins zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 11 Sonstiges

(1) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen sowie solche Änderungen der Satzung, mit denen einer Auflage oder Beanstandung des zuständigen Vereinsregisters oder des Finanzamts Rechnung getragen wird.