Stand 28.03.2017
(1) Der Verein trägt den Namen „Das Demographie Netzwerk“
(2) Der Verein mit Sitz in Dortmund ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen worden, um seine Rechtsfähigkeit zu erlangen. Dies erfolgte nach Gründungsversammlung und Wahl des Vorstandes.
(3) Der Verein ist unabhängig von politischen und weltanschaulichen Gruppen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit älter werdender Beschäftigter im Sinne der Förderung der Bildung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Herstellung und Förderung eines Bewusstseinswandels und eines gesamtgesellschaftlichen Konsens zu dem Thema „Älterwerden in Beschäftigung“ mittels eines breiten öffentlichen Dialoges zum Beispiel durch themenspezifische und öffentlichkeitswirksame Publikationen, Informationsveranstaltungen, Tagungen, Seminare, Projekte und Maßnahmen;
b) die Förderung des aktiven Wissenstransfers zwischen Gesellschaft und Unternehmen zu den Chancen und Risiken des demographischen Wandels. Beteiligte sind zum Beispiel Beschäftigte, Unternehmen, Sozialpartner, Führungskräfte, Belegschaftsvertreter, Arbeitsschutzbeauftragte und Betriebsärzte;
c) die Initiierung und Realisierung von nationalen und internationalen Transfer-, Forschungs- und Anwendungsprojekten zu dem relevanten Themenbereich,
d) die Anwendung von Methoden und Instrumenten zur Erfassung und Intervention im Sinne einer demographiegerechten Personal- und Unternehmenspolitik.
e) den Wissensaustausch, Informationstransfer und die Kooperation mit Vereinen, Verbänden und vergleichbaren Organisationen aus dem Ausland, die denselben Zweck verfolgen wie der Verein.
f) die Beteiligung an solchen juristischen Personen, die Dienstleistungen, Seminare und Publikationen auf dem Gebiet des Vereinszwecks des Vereines anbieten, wobei etwaige Gewinne aus solchen Beteiligungen nur für die satzungsgemäßen Ziele und Zwecke des Vereines verwendet werden dürfen.
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 – 68 Abgabenordnung).
(2) Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke verwendet werden.
(3) Es werden den Vereinsmitgliedern während der Mitgliedschaft, dem Ausscheiden und Auflösen oder Aufheben des Vereins keine Zuwendungen oder Anteile aus Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen gegeben. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Der Verein umfasst ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermit-glieder, die gleiche Rechte und Pflichten haben.
a) Ordentliche Vereinsmitglieder sowie Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes sein. Außerdem können ausländische Interessenvereinigungen Mitglied werden, sofern sie die Zwecke des Vereins verfolgen.
b) Natürliche Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist besonderes Engagement im Sinne des o.g. Ziels und der Zwecke des Vereins.
(2) Alle Mitglieder unterstützen den Verein bei der Realisierung seines Ziels. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins die Satzungszwecke.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen verpflichtet. Deren Höhe sowie Ausnahmen von der Zahlungspflicht regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
a) Der festgesetzte Jahresbeitrag wird für neue Mitglieder quartalsweise gestaffelt. Seine Höhe richtet sich nach dem Datum der Aufnahme in den Verein. Näheres regelt die Beitragsordnung.
b) Der Mitgliedsbeitrag muss im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres gezahlt werden, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres. Erfolgt der Vereinsbeitritt im Laufe des Geschäftsjahres, muss der anteilige Mitgliedsbeitrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des schriftlichen Bescheides über die Aufnahme entrichtet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Quartals.
c) Für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Spenden, die an den Verein gerichtet werden können, wird ein eigenes Vereinskonto eingerichtet.
(4) Die Aufnahme als ordentliches Vereinsmitglied ist schriftlich oder auf elektronischem Wege bei dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf den regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen. Auf der jährlichen Mitgliederversammlung unterrichtet der Vorstand den Verein über neu aufgenommene Mitglieder. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme die Satzung des Vereins an. Wird der schriftliche Aufnahmeantrag abgelehnt, so hat der Vorstand dies dem Bewerber durch einen eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Mitgliedschaft kann durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand beendet werden. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist erfolgen. Der Vorstand kann hinsichtlich der Einhaltung der Kündigungsfrist in begründeten Einzelfällen oder aus besonderem Anlass Ausnahmen gestatten.
(2) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft ferner durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen oder schädigt es das Ansehen des Vereins, so kann die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über den Ausschluss entscheiden.
(4) Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug und zahlt es diesen Jahresbeitrag trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Zahlungsfrist von vier Monaten nicht, so kann der Vorstand beschließen, dieses Mitglied aus dem Verein auszuschließen.
(5) Der Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung über den erfolgten Ausschluss eines Mitgliedes muss diesem schriftlich per Einschreiben mitgeteilt werden. Mit der wirksamen Bekanntgabe des Ausschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von einer Woche bei dem Vorstand schriftlich Einspruch gegen den Beschluss einreichen. Die Entscheidung über den Einspruch obliegt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
(6) Unabhängig von der Art des Ausscheidens aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium
(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich schriftlich oder durch elektronische Post vom Vorstand einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Die Tagesordnung wird mit der Einberufung (Einladung) bekannt gegeben. Jedes Mitglied kann innerhalb einer zweiwöchigen Frist Ergänzungen zur Tagesordnung fordern. Ferner sind der Einladung beabsichtigte Vorschläge zu Satzungsänderungen sowie bei der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres der Vereinsjahresbericht über das vergangene Geschäftsjahr und der vom Vorstand verfasste Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr sowie der Prüfbericht der Rechnungsprüfer/innen beizufügen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dies ein anderes Vorstandsmitglied.
(3) Wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder mit Angabe der Gründe schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt, muss der Vorstand diese einberufen. Erfordert es das Vereinsinteresse oder verlangt die Mehrheit des Vorstandes es, so kann der Vorstand über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entscheiden. Die Zeit zwischen dem Antrag der Vereinsmitglieder und der Einberufung der außerordentlichen Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte darf zehn Werktage nicht überschreiten.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann ein anderes Mitglied im Falle der eigenen Abwesenheit auf der Mitgliederversammlung schriftlich bevollmächtigen, sein Stimmrecht wahrzunehmen (nicht mehr als drei fremde Stimmen in einer Hand).
(5) Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen kann über die Beschlüsse entscheiden. Stimmenthaltungen gelten generell als ungültige Stimmen.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, welches von der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist. Es muss Ort, Datum und Tagungszeit (Beginn und Ende) sowie die einzelnen Beschluss- und Abstimmungsergebnisse dokumentieren.
(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten bzw. Rechte und Pflichten:
(1) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(2) Der Vorstand besteht aus einem/ einer Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister(in), bis zu acht Beisitzern sowie dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin des ddn als geborenes Mitglied.
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand einberufen werden. Dabei soll eine Einberufungsfrist von zwei Wochen eingehalten werden. Sind mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend, ist der Vorstand beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltung ist ungültig. Jede Vorstandssitzung muss protokolliert werden und das Protokoll von allen Anwesenden unterzeichnet werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen/eine Nachfolger/in bestimmen.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes darunter die/der Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister(in), in allen Vereinsangelegenheiten vertreten.
(6) Der Vereinsvorstand hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
(1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten.
(2) Zur Unterstützung des Vorstands hat die Geschäftsstelle folgende Aufgaben:
(3) Die Geschäftsstelle besteht aus dem Geschäftsführer und weiteren Mitarbeitern. Geschäftsführer und Mitarbeiter werden vom Vorstand bestimmt und vom Verein angestellt.
(4) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und ist Vorgesetzter der übrigen Mitarbeiter. Er regelt die inneren Arbeitsabläufe der Geschäftsstelle und verteilt die Aufgaben an die Mitarbeiter. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und anderen Vorstandstreffen teil.
(1) Um den Vorstand bei der Erfüllung seiner Pflichten zu begleiten und zu unterstützen wird ein Kuratorium gebildet, welches aus natürlichen und juristischen Personen besteht, die bereit sind, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand bestellt und durch einen Sprecher vertreten. Ein geborenes Mitglied des Kuratoriums wird durch das zuständige Ministerium der BAuA gestellt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums entspricht der des Vorstandes.
(4) Das Kuratorium wendet sich insbesondere folgenden Aufgaben zu:
(1) Die freiwillige Vereinsauflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke dieses Vereins zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.